§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens
Stand: 19.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/21b#abs-1 (1) Nachdem die zuständige Behörde die ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung festgestellt hat, muss der Antragsteller die geprüfte Schusswaffe verschweißen oder kleben oder durch eine andere Maßnahme gemäß Anhang I Tabelle II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 verhindern, dass sich die Schusswaffe zerlegen lässt. Der Antragsteller muss die Maßnahmen, die er zur Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, gegenüber der zuständigen Behörde auf geeignete Weise, beispielsweise durch Vorlage von Lichtbildern, nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/21b#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass die auf den nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegten Lichtbildern abgebildete Schusswaffe mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten Schusswaffe übereinstimmt.
Änderungsverlauf
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01.09.2020 Ausfertigung
§ 21b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (BGBl. I 1977)
BGBl. 2020 I S. 1977
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.