Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 3 Führungskräfte
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1.
leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
3.
Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder
4.
leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. I S. 655
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.