Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 39 BeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Hessen, 25.08.2025 – L 7 AS 326/25 B ERSGB II - Einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG - Erwerbsfähigkeit - kein Erlöschen des Aufenthaltstitels mangels auflösender Bedingung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Schleswig, 12.07.2023 – 11 B 73/23Zitiert von 10
- VG Saarland Saarlouis, 10.02.2021 – 6 K 1773/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 2 6. 8. 2019 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1953)
BGBl. 2016 I S. 1953
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