Gesetze / Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
BeschNeuRGArt 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Stand: 10.06.2019
Die auf den Artikeln 11, 13 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.