Gesetze / Landesrecht Bayern / Beschussgebührenverordnung

BeschGebV

§ 7 Entstehung und Fälligkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/7#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/7#abs-2 (2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, wenn nicht das Beschussamt oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

§ 6 § 8