Gesetze / Landesrecht Bayern / Beschussgebührenverordnung
BeschGebV§ 7 Entstehung und Fälligkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/7#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/7#abs-2 (2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, wenn nicht das Beschussamt oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.