Gesetze / Landesrecht Bayern / Beschussgebührenverordnung

BeschGebV

§ 6 Gebührenschuldner

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/6#abs-1 (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist, wer die Beschussämter in Anspruch nimmt, im Übrigen, in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/6#abs-2 (2) Schuldner ist ferner, wer sich schriftlich gegenüber den Beschussämtern zu der Übernahme der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/6#abs-3 (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 § 7