nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 BeschGebV (Bayern) — Entstehung und Fälligkeit

Beschussgebührenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung.

(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, wenn nicht das Beschussamt oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

---

Zitiervorschlag: § 7 BeschGebV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
