Gesetze / Landesrecht Bayern / Beschussgebührenverordnung

BeschGebV

§ 1 Grundsatz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/1#abs-1 (1) Für die Inanspruchnahme der staatlichen bayerischen Beschussämter werden Benutzungsgebühren erhoben, soweit sie nicht privatwirtschaftlich handeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/1#abs-2 (2) Die Benutzungsgebühren setzen sich aus Gebühren (§ 2) und Auslagen (§ 3) zusammen.

§ 2