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§ 1 BeschGebV (Bayern) — Grundsatz

Beschussgebührenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Inanspruchnahme der staatlichen bayerischen Beschussämter werden Benutzungsgebühren erhoben, soweit sie nicht privatwirtschaftlich handeln.

(2) Die Benutzungsgebühren setzen sich aus Gebühren (§ 2) und Auslagen (§ 3) zusammen.