Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

2. BesVNG

Art VII § 3 Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-3#abs-1 (1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Vergleichsmonat gezahlten Grundgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt, Ortszuschläge, Zulagen, die monatlich im voraus gezahlt werden, und vermögenswirksame Leistungen für die am Ersten des Vergleichsmonats vorhandenen Besoldungsberechtigten mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und der Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Im Vergleichsmonat für zurückliegende Zeiträume geleistete Zahlungen bleiben bei der Ermittlung des Besoldungsaufwands außer Betracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-3#abs-2 (2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die Summe nach Absatz 1, geteilt durch die Zahl der erfaßten Besoldungsberechtigten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-3#abs-3 (3) Vergleichsmonate sind der Monat Juli des Vorjahres und der Monat Juli des Jahres, in dem der Anpassungszuschlag festgestellt wird (Feststellungsjahr).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-3#abs-4 (4) Feststellungszeitraum ist die Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 1. Juli des Feststellungsjahres.

Art VII § 2 Art VII § 4