Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
2. BesVNGArt VII § 2 Anpassungszuschlag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-2#abs-1 (1) Erhöht sich der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Bundes und der Länder innerhalb des Feststellungszeitraumes durch Veränderungen, die nicht allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne des § 1 sind, wird den Versorgungsempfängern ein Anpassungszuschlag gewährt. Dies gilt nicht für die Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-2#abs-2 (2) Werden innerhalb des Feststellungszeitraumes die Dienstbezüge allgemein vermindert, ist durch Bundesgesetz zu regeln, ob den Versorgungsempfängern wegen innerhalb dieses Zeitraumes eingetretener Verbesserungen für Besoldungsberechtigte ein Anpassungszuschlag zu gewähren ist.