Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

2. BesVNG

Art VII § 1 Allgemeine Anpassung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-1#abs-1 (1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-1#abs-2 (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/vii-1#abs-3 (3) Werden durch eine allgemeine Erhöhung der Dienstbezüge, Grundgehälter, ruhegehaltfähige Zulagen und Ortszuschläge nicht in gleichem Umfang oder die Dienstbezüge durch feste Beträge erhöht, wird für die Anwendung der §§ 2 bis 7 dieses Artikels der sich für die Besoldungsberechtigten des Bundes und der Länder ergebende durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im jeweiligen Besoldungserhöhungsgesetz auf eine Stelle hinter dem Komma besonders festgestellt; hierbei ist die Zahl der in den einzelnen Besoldungsgruppen befindlichen Besoldungsberechtigten zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei einer allgemeinen Verminderung der Dienstbezüge.

Art IV § 3 Art VII § 2