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# § 6 BesASO (Bayern) — Leistungsdifferenzierte Kurse, Ein- und Umstufung, Beteiligung der Erziehungsberechtigten

Schulordnung für die Schulen besonderer Art  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In leistungsdifferenzierten Kursen wird Unterricht in zwei oder drei Leistungsstufen (A-, B- und C-Kurs) erteilt. Der Kurs mit den höchsten Anforderungen wird als A-Kurs bezeichnet.

(2) Die Entscheidung über die erste Zuweisung eines Schülers oder einer Schülerin in einen leistungsdifferenzierten Kurs (Einstufung) und den Wechsel eines leistungsdifferenzierten Kurses (Umstufung) trifft ein Ausschuss, dem die den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte und der Schulleiter als Vorsitzender angehören. Eine Umstufung kann durch Wechsel in einen leistungsdifferenzierten Kurs mit höherer Leistungsstufe (Aufstufung) oder Wechsel in einen leistungsdifferenzierten Kurs mit niedrigerer Leistungsstufe (Abstufung) erfolgen.

(3) Einstufungen und Umstufungen sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Die Erziehungsberechtigten können eine niedrigere Einstufung wählen; sie können eine Aufstufung ablehnen.

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Zitiervorschlag: § 6 BesASO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/6

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