Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art

BesASO

§ 17 Abgangszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei Verlassen der Schule vor Erreichen eines der in § 16 genannten Abschlüsse wird ein Abgangszeugnis erstellt. In dem Abgangszeugnis, das auch als Übertrittszeugnis dienen kann, wird die Berechtigung zum Eintritt in die M-Klasse einer Hauptschule, in eine Realschule, ein Gymnasium oder eine Wirtschaftsschule bestätigt. Dabei sind

1. in der Jahrgangsstufe 5, soweit noch nicht leistungsdifferenziert unterrichtet wird, die Regelungen der Volksschulordnung (VSO),

2. in den Jahrgangsstufen 5, soweit leistungsdifferenziert unterrichtet wird, und 6 die Regelungen von § 13,

3. in den Jahrgangsstufen 7 und 8, soweit noch nicht abschlussbezogen unterrichtet wird, die Regelungen von § 15 entsprechend anzuwenden.

§ 16 § 18