Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art
BesASO§ 15 Wechsel nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München in abschlussbezogene Klassen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/15#abs-1 (1) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 in abschlussbezogene Klassen, die sich am Bildungsgang des Gymnasiums orientieren, sind folgende Jahresfortgangsnoten:
1. In den Kernkursen Religionslehre bzw. Ethik, Biologie, Geschichte und Erdkunde mindestens die Note 3,
2. in den leistungsdifferenzierten Kursen Deutsch, Englisch und Mathematik in den A-Kursen mindestens die Note 4 oder in den B-Kursen mindestens die Note 2,
3. in den Wahlpflichtkursen Französisch, Physik sowie Wirtschaft und Recht mindestens die Note 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/15#abs-2 (2) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 in abschlussbezogene Klassen, die sich am Bildungsgang der Realschule orientieren, sind folgende Jahresfortgangsnoten:
1. In den Kernkursen Religionslehre bzw. Ethik, Biologie, Geschichte und Erdkunde zweimal mindestens die Note 3 und zweimal mindestens die Note 4,
2. in den leistungsdifferenzierten Kursen Deutsch, Englisch und Mathematik in den A-Kursen in höchstens einem Fach die Note 5, in den B-Kursen mindestens die Note 4 oder in den C-Kursen mindestens die Note 2,
3. im Wahlpflichtkurs Physik und in den Profilfächern der jeweiligen Ausbildungsrichtung mindestens die Note 4.