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# § 15 BesASO (Bayern) — Wechsel nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 der Städtischen Willy-Brandt-Gesamtschule München in abschlussbezogene Klassen

Schulordnung für die Schulen besonderer Art  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 in abschlussbezogene Klassen, die sich am Bildungsgang des Gymnasiums orientieren, sind folgende Jahresfortgangsnoten:

1. In den Kernkursen Religionslehre bzw. Ethik, Biologie, Geschichte und Erdkunde mindestens die Note 3,

2. in den leistungsdifferenzierten Kursen Deutsch, Englisch und Mathematik in den A-Kursen mindestens die Note 4 oder in den B-Kursen mindestens die Note 2,

3. in den Wahlpflichtkursen Französisch, Physik sowie Wirtschaft und Recht mindestens die Note 4.

(2) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach den Jahrgangsstufen 7 und 8 in abschlussbezogene Klassen, die sich am Bildungsgang der Realschule orientieren, sind folgende Jahresfortgangsnoten:

1. In den Kernkursen Religionslehre bzw. Ethik, Biologie, Geschichte und Erdkunde zweimal mindestens die Note 3 und zweimal mindestens die Note 4,

2. in den leistungsdifferenzierten Kursen Deutsch, Englisch und Mathematik in den A-Kursen in höchstens einem Fach die Note 5, in den B-Kursen mindestens die Note 4 oder in den C-Kursen mindestens die Note 2,

3. im Wahlpflichtkurs Physik und in den Profilfächern der jeweiligen Ausbildungsrichtung mindestens die Note 4.

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Zitiervorschlag: § 15 BesASO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/15

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