Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 32 Ermächtigung
Stand: 10.06.2019
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.