Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990

BerlinFG 1990

§ 32 Ermächtigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 31 § 33