Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 14b Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/14b#abs-1 (1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen für Abnutzung für das Gebäude von den Herstellungskosten, die er für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet hat, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 14a zu bemessenden Absetzungen im Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten folgenden Jahr an, ist der Restwert in 5 gleichen Jahresbeträgen abzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/14b#abs-2 (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß
Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfällt bei Aufwendungen für die in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung des zuständigen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt werden konnten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/14b#abs-3 (3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Einbauten, durch die folgende Anlagen und Einrichtungen geschaffen werden:
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 14b BerlinFG 1990 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.06.2002 – IX R 10/98Zitiert von 3
- BFH, 07.06.1994 – IX R 141/89Zitiert von 7
- BFH, 04.02.1999 – IV R 54/97Finanzgerichtsverfahren: Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils; Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei bedingt zurückzuzahlenden Vorauszahlungsmitteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BFH, 14.02.1995 – IX R 5/92Zitiert von 4
- BFH, 25.06.2002 – IX R 47/98Zitiert von 8
- BFH, 20.08.2002 – IX R 40/97Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2009 – 2 K 320/06Zitiert von 1
- BFH, 24.02.1987 – IX B 106/86Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14b BerlinFG 1990 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 14b geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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