Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
BergtechAusbV§ 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte“
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/9#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,
2.
Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,
3.
Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,
4.
Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und
5.
Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/9#abs-2 (2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/9#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.