Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
BergtechAusbV§ 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik“
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/8#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/8#abs-2 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/8#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.