Gesetze / Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
BergArbWoFöG§ 19 Aufsicht über die Treuhandstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 125 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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