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# § 1 BeratVO (Nordrhein-Westfalen) — Beratungsorgane

Beratungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Beratungsorgan bei dem für Forsten zuständigen Ministerium (Ministerium) ist der Forstausschuss.

(2) Das Beratungsorgan bei der Zentrale des Landesbetriebes Wald und Holz ist die Landesbetriebskommission. Der Forstausschuss nimmt die Aufgaben der Landesbetriebskommission wahr.

(3) Das Beratungsorgan bei den Außenstellen des Landesbetriebes Wald und Holz, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen, ist die Regionalkommission. Der Landesbetrieb Wald und Holz kann festlegen, dass bei Außenstellen, die in einem einheitlichen Wirtschaftsraum oder einer naturräumlichen Einheit liegen, insgesamt nur eine Regionalkommission gebildet wird.

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Zitiervorschlag: § 1 BeratVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/1

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