Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.