Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

BerVersV

§ 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

1.
für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
2.
für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
3.
jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 6 § 8