Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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