Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

BerVersV

§ 27 Übergangsvorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals anzuwenden

1.
auf den internen jährlichen Bericht nach § 1 für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, und
2.
auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht nach § 19 für das Berichtsvierteljahr, das nach dem 31. Dezember 2016 beginnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf den internen jährlichen Bericht für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht für Berichtsvierteljahre, die vor dem 1. Januar 2017 beginnen, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 enden, gilt § 13 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen nach § 13 Nummer 2 und 5 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung zu erstellen sind. Insoweit sind Anlage 1 sowie Anlage 2 Abschnitt A und Abschnitt C Nummer 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24d § 25