Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 22 Anzuwendende Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 1, 2, 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft zusätzlich gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 300 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“ und für jeden Versicherungszweig, der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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