Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 18 Anzuwendende Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die Bundesanstalt bedürfen, haben der Bundesanstalt für das Geschäft der Niederlassung einen internen Bericht gemäß § 1 Absatz 1 vorzulegen, der zusätzlich ergänzende Unterlagen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 umfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen findet § 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 16 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die in § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungsunternehmen sind von der Einreichungspflicht nach Absatz 4 ausgenommen.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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