Gesetze / Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung
BehAppMstrV§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppMstrV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppMstrV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können:
Änderungsverlauf
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28.02.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Februar 2020 (BGBl. I 246)
BGBl. 2020 I S. 246
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.