Gesetze / Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung
BehAppMstrV§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Stand: 13.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppMstrV/8#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppMstrV/8#abs-2 (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können: