Gesetze / Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung
BehAppMstrV§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppMstrV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Behälter- und Apparatebauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppMstrV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
Änderungsverlauf
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28.02.2020 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Februar 2020 (BGBl. I 246)
BGBl. 2020 I S. 246
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.