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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2076

BGBl. 2002 I S. 2076 · 72.086 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076
                                     Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
                                 (Biozidgesetz)*)

                                                              Vom 20. Juni

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
            Änderung des Chemikaliengesetzes

  Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe
         eingefügt:
          „§ 3b Ergänzende Begriffsbestimmungen für Biozid-
                Produkte“.
      b) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende An-
         gaben eingefügt:
                                 „Abschnitt IIa
                       Zulassung von Biozid-Produkten
          § 12a       Zulassungsbedürftigkeit
          § 12b       Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung
          § 12c       Zulassung in besonderen Fällen
          § 12d       Zulassungsverfahren
          § 12e       Nachträgliche Änderungen der Zulassung,
                      Aufhebung
          § 12f       Registrierung von Biozid-Produkten mit
                      niedrigem Risikopotential

          § 12g       Anerkennung ausländischer Zulassungen
                      und Registrierungen

          § 12h       Prüfung von Biozid-Wirkstoffen
          § 12i       Forschung und Entwicklung

          § 12j       Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungs-
                      ermächtigung“.

      c) In der Angabe zum Dritten Abschnitt werden die
         Wörter „von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen
         und Erzeugnissen“ gestrichen.

      d) Nach der Angabe zu § 16e wird folgende Angabe
         eingefügt:
          „§ 16f Mitteilungspflichten bei Biozid-Produkten
                 und Biozid-Wirkstoffen“.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
   1. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
      (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) und

   2. Richtlinie 2000/21/EG der Kommission vom 25. April 2000 über das
      Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsakte gemäß Artikel 13
      Abs. 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates
      vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
      schriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-
      licher Stoffe (ABl. EG Nr. L 103 S. 70).

2002

    e) In der Angabe zu § 22 werden nach dem Wort
       „Anmeldestelle“ die Wörter „und der Zulassungs-
       stelle“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des Zweiten
       bis Vierten Abschnitts“ durch die Angabe „des
       Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts“ ersetzt.
    b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „und“
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „für“ gestrichen
           und der Punkt durch ein Komma und das
           Wort „und“ ersetzt.
       cc) Nach Nummer 2 wird             folgende   neue
           Nummer 3 angefügt:
           „3. Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte.“

3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
                            „§ 3b
                      Ergänzende
        Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte
      (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. Biozid-Produkte:

       Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen
       oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten, in der
       Form, in welcher sie zum Verwender gelangen,

       die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder
       biologischem Wege Schadorganismen zu zer-
       stören, abzuschrecken, unschädlich zu machen,
       Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in

       anderer Weise zu bekämpfen, und die

       a) einer Produktart zugehören, die in Anhang V
          der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Par-
          laments und des Rates vom 16. Februar 1998
          über das Inverkehrbringen von Biozid-Pro-
          dukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der jeweils
          geltenden Fassung aufgeführt ist, und
       b) nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richt-
          linie 98/8/EG aufgeführten Ausnahmeberei-
          che unterfallen;
    2. Biozid-Wirkstoffe:
       Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung

       auf oder gegen Schadorganismen, die zur Ver-
       wendung als Wirkstoff in Biozid-Produkten
       bestimmt sind; als derartige Stoffe gelten auch
       Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze

       mit entsprechender Wirkung und Zweckbestim-
       mung;
BGBl. 2002, Seite 2077 — Originalseite als Abbildung
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   3. Bedenklicher Stoff:
      jeder Stoff, der kein Biozid-Wirkstoff ist, der aber
      aufgrund seiner Beschaffenheit nachteilige Wir-
      kungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben
      kann und in einem Biozid-Produkt in hinreichen-
      der Konzentration enthalten ist oder entsteht, um
      eine solche Wirkung hervorzurufen; dies ist in der
      Regel der Fall bei einem gefährlichen Stoff, des-
      sen Vorhandensein in dem Biozid-Produkt dazu
      beiträgt, dass das Biozid-Produkt selbst als
      gefährliche Zubereitung einzustufen ist;

   4. Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential:

      ein Biozid-Produkt, das als Biozid-Wirkstoff oder
      als Biozid-Wirkstoffe nur einen oder mehrere der
      in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten
      Biozid-Wirkstoffe und im Übrigen keine bedenk-
      lichen Stoffe enthält; von dem betreffenden Bio-
      zid-Produkt darf, wenn es den Verwendungsvor-
      schriften entsprechend eingesetzt wird, nur ein
      niedriges Risiko für Mensch, Tier und Umwelt
      ausgehen;
   5. Grundstoff:

      ein in Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG aufgeführ-
      ter Stoff, dessen hauptsächliche Verwendung
      nicht die Bekämpfung von Schadorganismen ist,
      der jedoch in geringerem Maße – entweder unmit-
      telbar oder in einem Produkt, das den Stoff sowie
      ein einfaches Verdünnungsmittel, das seinerseits
      kein bedenklicher Stoff ist, enthält – als Biozid-
      Produkt zum Einsatz gelangt und nicht direkt für
      diese Verwendung vermarktet wird;
   6. Schadorganismen:
      Organismen, die für den Menschen, seine Tätig-
      keiten oder für Produkte, die er verwendet oder

      herstellt, oder für Tiere oder die Umwelt uner-

      wünscht oder schädlich sind;

   7. Rückstände:

      ein Stoff oder mehrere Stoffe, die in einem Biozid-
      Produkt vorhanden sind und als Folge seiner Ver-
      wendung zurückbleiben, einschließlich der Meta-
      boliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
      (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
   rates nähere Vorschriften über die in Absatz 1 Nr. 1
   enthaltene Begriffsbestimmung zu erlassen.“

4. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch

   ein Semikolon ersetzt und die folgende neue Num-

   mer 5 angefügt:

  „5. Stoffe, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als
      Biozid-Wirkstoff nach § 12h Abs. 1 in den Verkehr

      gebracht zu werden.“

5. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne

   dieses Gesetzes“ durch die Wörter „von der An-

   meldepflicht unterliegenden neuen Stoffen“ ersetzt.

6. Nach dem Zweiten Abschnitt wird folgender
   Abschnitt IIa eingefügt:

                   „Abschnitt IIa
         Zulassung von Biozid-Produkten
                       § 12a

              Zulassungsbedürftigkeit
  Biozid-Produkte dürfen im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht und ver-
wendet werden, wenn sie von der Zulassungsstelle
zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für

1. Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential,
   die nach § 12f registriert worden sind,

2. Grundstoffe,

3. Biozid-Produkte, die ausschließlich zu Zwecken
   der wissenschaftlichen oder verfahrensorientier-
   ten Forschung und Entwicklung in den Verkehr
   gebracht und verwendet werden, sofern die
   Anforderungen nach § 12i eingehalten sind,
   sowie
4. Biozid-Produkte, die aus einem anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Gemeinschaften oder
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum eingeführt werden, dort in
   einem gleichwertigen Verfahren zugelassen oder
   registriert worden sind und mit einem in Deutsch-
   land zugelassenen oder registrierten Biozid-Pro-
   dukt (Referenzprodukt) übereinstimmen, sofern
   das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Antrag
   des Einführers von der Zulassungsstelle festge-
   stellt worden ist.

                       § 12b
     Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung
  (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1. die Wirkstoffe des Biozid-Produkts in Anhang I

   oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt und die

   dort festgelegten Anforderungen erfüllt sind,

2. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaft-
   lichen und technischen Kenntnisse sichergestellt
   ist, dass das Biozid-Produkt bei einer der Zulas-
   sung entsprechenden Verwendung unter Berück-
   sichtigung aller Umstände, unter denen das Bio-
   zid-Produkt vorhersehbar verwendet wird, der
   Verwendung des mit dem Biozid-Produkt behan-
   delten Materials und der Auswirkungen der Ver-
   wendung und der Beseitigung
   a) hinreichend wirksam ist,
   b) keine unannehmbaren Auswirkungen auf die

      Zielorganismen hat, insbesondere keine unan-

      nehmbaren Resistenzen oder Kreuzresisten-

      zen erzeugt oder bei Wirbeltieren vermeidbare
      Leiden oder Schmerzen verursacht,

   c) selbst oder aufgrund seiner Rückstände, auch

      unter Berücksichtigung einer Exposition über
      Trinkwasser, Nahrungs- oder Futtermittel, Luft
      in Innenräumen oder am Arbeitsplatz, keine

      unmittelbaren oder mittelbaren unannehmba-

      ren Auswirkungen auf die Gesundheit von

      Mensch oder Tier hat, und
   d) selbst oder aufgrund seiner Rückstände unter
      besonderer Berücksichtigung des Verbleibs
      und der Verteilung in der Umwelt, insbesonde-
BGBl. 2002, Seite 2078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2078
         re einer Kontamination von Oberflächenge-
         wässern, Trinkwasser und Grundwasser,
         Sediment, Boden und Luft und der Auswirkun-
         gen auf Nichtzielorganismen keine unan-
         nehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat,
   3. die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthal-
      tenen Wirkstoffe, gegebenenfalls vorhandenen
      toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten
      Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile
      sowie der toxikologisch oder ökotoxikologisch
      signifikanten Rückstände, die sich aus der zuge-
      lassenen Verwendung ergeben, gemäß den ein-
      schlägigen Bestimmungen der Anhänge IIA, IIB,
      IIIA, IIIB, IVA oder IVB der Richtlinie 98/8/EG
      bestimmt werden können,
   4. die physikalisch-chemischen Eigenschaften des
      Biozid-Produkts ermittelt und für eine sach-
      gemäße Verwendung, Lagerung und Beförde-
      rung dieses Produkts als annehmbar erachtet
      worden sind und
   5. Belange des Arbeitsschutzes und andere öffent-
      lich-rechtliche Vorschriften einer Zulassung des
      Biozid-Produkts nicht entgegenstehen.

      (2) Die Zulassungsstelle entscheidet im Rahmen
   der Zulassung über den zulässigen Verwendungs-
   zweck, die zulässige Verwenderkategorie sowie über
   sonstige Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedin-
   gungen zum Inverkehrbringen und zur Verwendung
   des Biozid-Produkts, die unter Beachtung der Rege-
   lungen der Artikel 20 und 21 und der Anhänge I und
   IA der Richtlinie 98/8/EG erforderlich sind, um die
   Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zulassungsvor-
   aussetzungen beim Inverkehrbringen und bei der
   Verwendung des Biozid-Produkts sicherzustellen.
   Ein Biozid-Produkt, das nach der Richtlinie
   88/379/EWG als giftig, sehr giftig, krebserzeugend,
   erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
   jeweils in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurde,
   darf nicht zugelassen werden, um für den privaten
   Endverbraucher in den Verkehr gebracht oder von
   diesem verwendet zu werden.
      (3) Die Zulassungsstelle kann, soweit dies für den
   in § 1 genannten Schutzzweck erforderlich ist, durch
   Auflagen anordnen, dass während der Dauer der
   Zulassung bestimmte Erkenntnisse bei der Anwen-
   dung des Biozid-Produkts gewonnen, gesammelt
   oder ausgewertet und ihr die Ergebnisse innerhalb
   einer bestimmten Frist übermittelt werden. Auf Ver-
   langen sind ihr entsprechende Unterlagen und Pro-
   ben vorzulegen. Die Zulassungsstelle kann vom
   Zulassungsinhaber zum Nachweis des fortdauern-
   den Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen
   Angaben, Unterlagen und Proben nachfordern,
   soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
   Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
      (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung mit
   der Festlegung einer Rahmenformulierung verbin-
   den, die eine Gruppe von Biozid-Produkten für den
   gleichen Verwendungszweck und die gleiche Ver-
   wenderkategorie beschreibt, die dieselben Biozid-
   Wirkstoffe derselben Spezifikation enthalten und in
   ihrer Zusammensetzung nur solche Abweichungen
   von dem zugelassenen Biozid-Produkt aufweisen,
   die sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbunde-

nen Risikos auswirken noch ihre Wirksamkeit beein-
trächtigen. Abweichungen im Sinne des Satzes 1
können insbesondere sein
1. ein geringerer prozentualer Anteil des Biozid-
   Wirkstoffs,
2. eine Veränderung des prozentualen Verhältnisses
   der Anteile eines oder mehrerer Stoffe, die keine
   Biozid-Wirkstoffe sind, oder

3. der Austausch eines oder mehrerer Pigment-,
   Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit
   dem gleichen oder einem niedrigeren Risiko.
Die Zulassungsstelle hat eine Rahmenformulierung
nach Satz 1 festzulegen, wenn der Antragsteller dies
beantragt und die Festlegung einer Rahmenformu-
lierung auf der Grundlage der der Zulassungsstelle
vorliegenden Unterlagen möglich ist.
   (5) Die Zulassung wird für höchstens zehn Jahre
erteilt, längstens jedoch bis zum Ablauf der kürzes-
ten der in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG für
die in dem Biozid-Produkt eingesetzten Wirkstoffe
und die betroffenen Produktarten angegebenen
Fristen; eine Neuerteilung ist möglich. Ist über einen
Antrag auf erneute Zulassung nicht entschieden
worden, bevor eine zuvor erteilte Zulassung endet,
kann die Zulassungsstelle die Zulassung auf Antrag
bis zu dem Zeitpunkt verlängern, zu dem die Ent-
scheidung über die erneute Zulassung getroffen
wird. Eine Verlängerung setzt voraus, dass

1. die erneute Zulassung höchstens drei Jahre und
   spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zulassung ord-
   nungsgemäß beantragt worden ist und
2. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich
   ergibt, dass das Biozid-Produkt die Anforderun-
   gen des Absatzes 1 nicht erfüllt.

Fordert die Zulassungsstelle nach Absatz 3 Satz 3
weitere Angaben, Unterlagen und Proben nach, ist
die Zulassung um den Zeitraum zu verlängern, der
für die Beibringung der Unterlagen erforderlich ist.
                        § 12c
          Zulassung in besonderen Fällen

   (1) Die Zulassungsstelle kann ein Biozid-Produkt,
das einen Wirkstoff enthält, der vor dem 14. Mai
2000 noch nicht zu anderen Zwecken als zu
Zwecken der wissenschaftlichen oder verfahrensori-
entierten Forschung und Entwicklung in Verkehr war
und über dessen Aufnahme in Anhang I oder IA der
Richtlinie 98/8/EG noch nicht entschieden worden
ist, trotz der Nichteinhaltung der Zulassungsvoraus-
setzung des § 12b Abs. 1 Nr. 1 bis zur Entscheidung
über die Aufnahme des Wirkstoffes in einen der
Anhänge vorläufig zulassen, wenn
1. zu erwarten ist, dass
   a) der Wirkstoff die Anforderungen des Artikels 10
      der Richtlinie 98/8/EG und

   b) das Biozid-Produkt im Übrigen die Vorausset-
      zungen des § 12b Abs. 1 erfüllt und
2. kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
   Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   aufgrund der ihm übersandten Zusammenfas-
BGBl. 2002, Seite 2079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2079
   sung der Unterlagen zum Nachweis der Voraus-
   setzungen nach Nummer 1 Einwendungen gegen
   die Vollständigkeit der Unterlagen erhoben hat.

Die Zulassung kann für einen Zeitraum von höchs-

tens drei Jahren erteilt werden; sie kann um höchs-

tens ein Jahr verlängert werden.

   (2) Die Zulassungsstelle kann zur Bekämpfung
einer unvorhergesehenen Gefahr für Mensch, Tier
oder Umwelt, die mit anderen Mitteln nicht einge-
dämmt werden kann, ein Biozid-Produkt zulassen,
ohne dass

1. die Anforderungen des § 12b Abs. 1 erfüllt sind
   oder

2. die Prüfnachweise und sonstigen Antragsunter-

   lagen nach § 12d Abs. 2 Satz 1 vollständig vor-
   liegen.

Im Rahmen der Zulassung setzt die Zulassungsstelle
die Anwendungsbereiche sowie die zum Schutz vor
schädlichen Auswirkungen erforderlichen Regelun-
gen, einschließlich solcher über die zur Anwendung
berechtigten Personen, fest. Die Zulassung ist
widerruflich. Sie darf die Dauer von 120 Tagen nicht
überschreiten; eine Neuerteilung ist möglich. Soweit
ein Beschluss des zuständigen Organs der Europäi-
schen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 3
der Richtlinie 98/8/EG die getroffene Maßnahme
bestätigt, erteilt die Zulassungsstelle die Zulassung
im Rahmen des durch den Beschluss vorgesehenen
Umfangs.

                       § 12d
               Zulassungsverfahren
   (1) Die Zulassung kann beantragen, wer als Her-
steller oder Einführer das Biozid-Produkt erstmalig
im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr
bringen will und in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum niedergelassen ist oder durch einen
Bevollmächtigten mit Wohn- oder Geschäftssitz in
einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ständig ver-
treten wird.
   (2) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung
der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Prüf-
nachweise und sonstigen Antragsunterlagen nach
Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG in Verbindung
mit den dort genannten Anhängen in der jeweils gel-
tenden Fassung beizufügen. Die Vorlage von Unter-
lagen und Prüfnachweisen nach Satz 1
ist nicht erforderlich, soweit der Zulassungsstelle
ausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen und Prüf-
nachweisen eines Dritten (Vorantragstellers) vorlie-

gen und

1. der Antragsteller eine vom Vorantragsteller aus-

   gestellte schriftliche Zugangsbescheinigung ein-

   reicht, in der dieser bescheinigt, dass seine

   Unterlagen und Prüfnachweise zugunsten des

   Antragstellers verwendet werden dürfen, oder

2. die jeweils einschlägigen Fristen nach Artikel 12
   Abs. 1 Buchstabe b bis d und Abs. 2 Buchstabe b
   bis d der Richtlinie 98/8/EG abgelaufen sind.

Die Zulassungsstelle kann auf Antrag eine Bezug-
nahme nach Satz 2 auch auf Unterlagen und Prüf-
nachweise eines Vorantragstellers zu einem Biozid-
Produkt mit abweichender Zusammensetzung erlau-

ben, sofern der Antragsteller nachweist, dass die

Wirkstoffe beider Biozid-Produkte einschließlich

Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen überein-
stimmen und die übrigen Bestandteile in einer die
Verwertung der Unterlagen und Prüfnachweise
zugunsten des Antragstellers ermöglichenden Weise
ähnlich sind.

   (3) Die Zulassungsstelle kann vom Antragsteller
zur Prüfung des Antrags weitere Angaben, Unter-
lagen und Proben verlangen, soweit dies zum Nach-
weis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich

ist.

   (4) Über Zulassungsanträge für Biozid-Produkte,
in denen der Antragsteller auf eine in einem früheren
Zulassungsverfahren nach § 12b Abs. 4 festgelegte
Rahmenformulierung Bezug nimmt, entscheidet die
Zulassungsstelle innerhalb von 60 Tagen, in den
übrigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Eingang
des Antrags bei der Zulassungsstelle. Verlangt die
Zulassungsstelle innerhalb der Frist nach Satz 1
gemäß Absatz 3 oder § 20 Abs. 2 die Vorlage weiterer
Unterlagen, so findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass an die Stelle des Eingangs des
Zulassungsantrags der Eingang der weiteren Unter-
lagen bei der Zulassungsstelle tritt.

                        § 12e
                  Nachträgliche
       Änderungen der Zulassung, Aufhebung
  (1) Zur Erfüllung von Anforderungen dieses Geset-
zes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-
nungen oder bindender Beschlüsse von Organen der
Europäischen Gemeinschaften kann die Zulas-
sungsstelle die Zulassung hinsichtlich der Entschei-
dungen nach § 12b Abs. 2 nachträglich ändern oder
nachträglich Auflagen aufnehmen, ändern oder
ergänzen.
   (2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise zu wider-
rufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulas-
sung nachträglich weggefallen ist. Sie kann auf
begründeten Antrag des Zulassungsinhabers ganz
oder teilweise widerrufen werden.
  (3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der
Antragsteller die Zulassung

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
   chung oder
2. durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung
   unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat.

   (4) Bei der Änderung oder Aufhebung der Zulas-

sung kann die Zulassungsstelle eine Frist einräumen,

innerhalb derer das Biozid-Produkt noch in Verkehr

gebracht, gelagert oder verwendet werden darf

oder Restbestände zu beseitigen sind. Nach Satz 1

gesetzte Fristen dürfen Fristsetzungen nicht über-
schreiten, die sich aus Bestimmungen der Richt-
linie 76/769/EWG oder aus Festsetzungen in An-
hang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG ergeben.
BGBl. 2002, Seite 2080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2080
     (5) Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Ver-
   waltungsverfahrensgesetzes unberührt.

                           § 12f
                Registrierung von Biozid-
          Produkten mit niedrigem Risikopotential

      (1) Die Registrierung eines Biozid-Produkts mit
   niedrigem Risikopotential erfolgt durch die Zulas-
   sungsstelle aufgrund der Prüfung eines Registrie-
   rungsantrags, dem die Prüfnachweise und sonstigen
   Antragsunterlagen nach § 12d Abs. 2 in dem gemäß
   Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG beschränkten
   Umfang beigefügt sind. Im Übrigen finden die für die
   Zulassung geltenden Vorschriften der §§ 12b, 12d
   und 12e für die Registrierung entsprechende Anwen-
   dung.

     (2) Die Zulassungsstelle entscheidet über den
   Antrag auf Registrierung innerhalb von 60 Tagen
   nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle.
   § 12d Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwen-
   dung.
                           § 12g

               Anerkennung ausländischer
             Zulassungen und Registrierungen
       (1) Die Zulassungsstelle erkennt auf Antrag, dem
    die Unterlagen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie
    98/8/EG beizufügen sind, eine in einem anderen Mit-
    gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
    einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
    den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erfolgte
    Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produkts
    an, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen
    sich ergibt, dass das Biozid-Produkt in Deutschland
    nicht in entsprechender Weise nach § 12b zugelas-
    sen oder nach § 12f registriert werden könnte. Bei
    der Anerkennung kann die Zulassung oder Registrie-
    rung geändert werden, soweit dies zum Schutz
    von Händlern, Verwendern oder Arbeitnehmern vor
    gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich
    ist. Eine nach Satz 1 anerkannte Zulassung oder
    Registrierung steht einer Zulassung oder Registrie-
    rung nach § 12b oder § 12f gleich; § 12d Abs. 1 sowie
    § 12e finden entsprechende Anwendung.
      (2) Stellt die Zulassungsstelle fest, dass im Gel-
    tungsbereich dieses Gesetzes

    1. die Zielart nicht in schädlichen Mengen vor-
       kommt,
    2. sich eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz
       des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt
       zeigt oder
    3. die einschlägigen Umstände bei der Verwen-
       dung, insbesondere Klima oder Brutzeit der Ziel-
       arten, erheblich von denen des Mitgliedstaates
       oder Vertragsstaates abweichen, in dem das Bio-
       zid-Produkt zuerst zugelassen wurde, und eine
       unveränderte Zulassung daher unannehmbare
       Gefahren für Mensch oder Umwelt darstellen
       könnte,
   erkennt sie die Zulassung oder Registrierung an,
   wenn durch eine Anpassung der in Artikel 20 Abs. 3
   Buchstabe e, f, h, j und l der Richtlinie 98/8/EG
   genannten Angaben zur Kennzeichnung des Biozid-

Produkts sichergestellt werden kann, dass die Anfor-
derungen des § 12b Abs. 1 eingehalten werden.
   (3) Die Zulassungsstelle entscheidet über die
 Anerkennung
 1. einer Zulassung innerhalb von 120 Tagen,

 2. einer Registrierung innerhalb von 60 Tagen

 nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle.
   (4) Soweit ein Beschluss der Kommission oder des
 Rates nach Artikel 4 in Verbindung mit den Arti-
 keln 27 und 28 der Richtlinie 98/8/EG die Anerken-
 nung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-
 Produkts vorschreibt, lässt die Zulassungsstelle das
 Biozid-Produkt im Rahmen des im Beschluss vorge-
 sehenen Umfangs zu.

                         § 12h

            Prüfung von Biozid-Wirkstoffen
    (1) Biozid-Wirkstoffe dürfen in den Mitgliedstaaten
 der Europäischen Gemeinschaften und den anderen
 Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
 schen Wirtschaftsraum zur Verwendung in Biozid-
 Produkten nur in den Verkehr gebracht werden,
 nachdem der Zulassungsstelle oder der zuständigen
 Stelle eines anderen Mitgliedstaates oder Vertrags-
 staates die nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der
 Richtlinie 98/8/EG zur Beurteilung eines Antrags auf
 Aufnahme des Biozid-Wirkstoffs in Anhang I, IA
 oder IB der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Prüf-
 nachweise und sonstigen Unterlagen unter Beifü-
 gung einer Erklärung vorgelegt worden sind, dass
 der Biozid-Wirkstoff zur Verwendung in Biozid-Pro-
 dukten bestimmt ist, und die Unterlagen von der
 Zulassungsstelle oder der zuständigen Stelle des
 anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates nach
 Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG
 als ordnungsgemäß anerkannt worden sind. Dies gilt
 nicht für Biozid-Wirkstoffe, die
 1. bereits vor dem 14. Mai 2000 in den Verkehr
    gebracht worden sind,

 2. bereits in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie
    98/8/EG aufgeführt werden, sofern die dort
    genannten Anforderungen eingehalten sind, oder
 3. ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftli-
    chen oder verfahrensorientierten Forschung und
    Entwicklung in den Verkehr gebracht werden,
    sofern die Anforderungen des § 12i eingehalten
    sind.
 Die Zulassungspflicht nach § 12a Satz 1 für Biozid-
 Wirkstoffe, die unmittelbar als Biozid-Produkt in den
 Verkehr gebracht werden, bleibt unberührt.
    (2) Anträge auf Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffes
 in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG, die bei
 der Zulassungsstelle eingereicht werden, sind von
 dieser nach den Vorschriften der Artikel 10 und 11
 der Richtlinie 98/8/EG zu prüfen. Bei der Prüfung ist
 insbesondere zu berücksichtigen, ob für dieselbe
 Produktart bereits ein anderer oder mehrere andere
 Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richt-
 linie 98/8/EG enthalten sind, die ein erheblich gerin-
 geres oder erheblich höheres Risiko für Gesundheit
 oder Umwelt darstellen. Dies gilt auch bei einer
 Verlängerung der Aufnahme eines Wirkstoffes in
BGBl. 2002, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081
Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG. Die
Zulassungsstelle hat
1. dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen
   Frist mitzuteilen, ob der Antrag nach Artikel 11
   Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG als
   ordnungsgemäß anerkannt wird, und

2. dem Antragsteller, der Kommission der Europäi-
   schen Gemeinschaften und den zuständigen
   Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
   Europäischen Gemeinschaften und Vertragsstaa-
   ten des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum innerhalb eines Jahres nach
   Anerkennung des Antrags als ordnungsgemäß
   eine Beurteilung des Antrags mit einer Empfeh-
   lung für die Entscheidung nach Artikel 11 Abs. 4
   der Richtlinie 98/8/EG zu übermitteln.
§ 12d Abs. 3 und 4 Satz 2 sowie § 12j Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung.

                        § 12i

            Forschung und Entwicklung

   (1) Wer im Rahmen wissenschaftlicher oder ver-
fahrensorientierter Forschung und Entwicklung Ver-
suche durchführt, bei denen nicht zugelassene Bio-

zid-Produkte oder ausschließlich zur Verwendung in

Biozid-Produkten bestimmte Biozid-Wirkstoffe in

den Verkehr gebracht werden, hat

1. schriftliche Aufzeichnungen über
   a) die Identität und Herkunft des Biozid-Pro-
      dukts oder Biozid-Wirkstoffes,

   b) die Angaben zur Kennzeichnung,
   c) die gelieferten Mengen sowie

   d) Namen und Anschrift der Personen, die das

      Biozid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff

      erhalten haben,
   zu führen und
2. Unterlagen zusammenzustellen, in denen alle ihm
   verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkun-
   gen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier
   oder auf die Umwelt enthalten sind.

  (2) Der Zulassungsstelle sind
1. im Falle wissenschaftlicher Forschung und Ent-
   wicklung die Aufzeichnungen und Unterlagen
   nach Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen,
2. im Falle verfahrensorientierter Forschung und
   Entwicklung die Aufzeichnungen und Unterlagen
   nach Absatz 1 vor dem Inverkehrbringen des Bio-
   zid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes und spä-
   tere Änderungen unverzüglich nach Eintritt der
   Änderung schriftlich mitzuteilen.

Die Zulassungsstelle kann die Durchführung der Ver-
suche untersagen oder anordnen, dass die Versuche
nur unter Beachtung bestimmter Auflagen durchge-
führt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Mensch oder Tier oder einen unannehmbaren nach-
teiligen Einfluss auf die Umwelt zu vermeiden. § 12j
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Rechtsbe-
helfe gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.

   (3) Versuche nach Absatz 1, bei denen es zu einer
Freisetzung des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirk-
stoffes in die Umwelt kommen kann, bedürfen der
Genehmigung der Zulassungsstelle. Die Genehmi-
gung kann beantragen, wer die Versuche durchführt
oder das Biozid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff
zur Durchführung der Versuche in den Verkehr
bringt. Die Zulassungsstelle entscheidet auf der
Grundlage ihr vorgelegter Angaben und Unterlagen
nach Absatz 1 sowie sonstiger ihr verfügbarer
Erkenntnisse. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit
von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren
nachteiligen Einflüsse auf die Umwelt zu erwarten
sind. Die Genehmigung kann auch für Versuchsrei-
hen erteilt werden. In dem Genehmigungsbescheid
legt die Zulassungsstelle die zu verwendenden Men-
gen, die zu behandelnden Gebiete sowie sonstige
bei Wahrung des Forschungs- und Entwicklungs-
zwecks zur Begrenzung möglicher schädlicher
Auswirkungen einer Freisetzung des Biozid-Pro-
dukts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt erfor-

derliche Versuchsbedingungen fest. § 12b Abs. 3,
§ 12e Abs. 1 und § 12j Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.

   (4) Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

und Biozid-Wirkstoffen nach Absatz 1 darf im Falle

genehmigungsbedürftiger Versuche nach Absatz 3

erst erfolgen, wenn eine Genehmigung nach
Absatz 3 vorliegt. Soll der Versuch in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt wer-
den, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Genehmigung nach Absatz 3 die entsprechende
Entscheidung der zuständigen Behörde des Mit-

gliedstaates oder Vertragsstaates tritt, in dem der

Versuch durchgeführt werden soll.

                        § 12j
                Zulassungsstelle,
       Bewertung, Verordnungsermächtigung

  (1) Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.
   (2) Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vor-
liegen der Zulassungsvoraussetzungen
1. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c im
   Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für
   gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
   rinärmedizin,

2. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, soweit Aus-
   wirkungen auf den Menschen am Arbeitsplatz zu
   bewerten sind, im Einvernehmen mit der Bundes-
   anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die
   insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeri-
   ums für Arbeit und Sozialordnung unterliegt, und

3. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d im Einver-
   nehmen mit dem Umweltbundesamt.
Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen
der Zulassungsvoraussetzungen, jeweils in Verbin-
dung mit Satz 1,
BGBl. 2002, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082
   1. bei Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten,
      die auch in Pflanzenschutzmitteln verwandt wer-
      den, im Benehmen mit der Biologischen Bundes-
      anstalt für Land- und Forstwirtschaft,
   2. bei Biozid-Produkten, die für den Materialschutz
      verwendet werden sollen, im Benehmen mit der
      Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
      fung und
   3. bei Biozid-Produkten nach Anhang V, Produkt-
      art 2 der Richtlinie 98/8/EG im Benehmen mit
      dem Robert-Koch-Institut.

   Soweit bei einer der in Satz 1 und 2 genannten
   Behörden besondere Fachkenntnisse zur Beur-
   teilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produkts vor-
   liegen, soll die Zulassungsstelle zur Entscheidung
   über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen
   nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellung-
   nahme dieser Behörde einholen. Bei der Bewer-

   tung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind,

   sind die in Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG in der
   jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen
   Gemeinschaften veröffentlichten Fassung festgeleg-
   ten Grundsätze einzuhalten.

     (3) Über die Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1

   entscheidet

   1. das Robert-Koch-Institut bei Biozid-Produkten,
      die nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes zu
      Entseuchungsmaßnahmen verwandt werden
      müssen,
   2. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
      cherschutz und Veterinärmedizin

       a) bei Biozid-Produkten, die nach § 18 des Infek-
          tionsschutzgesetzes zu Entwesungsmaßnah-
          men und bei Maßnahmen zur Bekämpfung

          von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger
          verbreitet werden können, verwandt werden
          müssen, sowie
       b) bei Biozid-Produkten, die nach § 17f des Tier-
          seuchengesetzes bei tierseuchenrechtlich
          vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwe-
          sungen verwandt werden dürfen,
   als Zulassungsstelle.
     (4) Die Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger
   bekannt:

   1. die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Pro-
      dukten, den Inhalt der Zulassung oder Registrie-
      rung und den Zeitpunkt, an dem die Zulassung
      oder Registrierung endet, und

   2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulas-
      sung oder Registrierung.
     (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter
   Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG
   und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte
   von Organen der Europäischen Gemeinschaften
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der
   Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten,
   der Anerkennung ausländischer Zulassungen oder
   Registrierungen, der Prüfung von Biozid-Wirkstoffen
   und der Genehmigung von Versuchen nach § 12i
   Abs. 3 näher zu bestimmen. In der Rechtsverord-
   nung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden,

     1. welche inhaltlichen und formellen Voraussetzun-
        gen für die Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4
        erfüllt sein müssen,
     2. dass bestimmte Biozid-Produkte nicht, nur für
        bestimmte Verwendungszwecke, für die Abgabe
        an bestimmte Verwendergruppen oder unter
        bestimmten sonstigen Einschränkungen, zuge-
        lassen werden dürfen.“

 7. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt werden die
    Wörter „von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen
    und Erzeugnissen“ gestrichen.

 8. § 13 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 7, § 9 oder
        § 9a“ durch die Angabe „§§ 7, 9, 9a oder § 12d
        Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-

        gefügt:

          „(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Biozid-
        Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefähr-
        liche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a
        sind, sowie für Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-

        nisse nach § 19 Abs. 2.“

     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 9. Dem § 14 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
      „(3) Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 können
     auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die
     nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne
     des § 3a sind, sowie für Stoffe, Zubereitungen und
     Erzeugnisse nach § 19 Abs. 2 getroffen werden.“

10. § 15 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
          „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das erneute
        Inverkehrbringen von Biozid-Wirkstoffen und Bio-
        zid-Produkten, die nicht gefährliche Stoffe oder
        Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, sowie von
        Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen nach
        § 19 Abs. 2.“

11. § 15a wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

         „(2) Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu
        werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der
        Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze
        hinzuzufügen: „Biozide sicher verwenden. Vor
        Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktin-
        formation lesen“. In dem Warnhinweis nach
        Satz 1 darf das Wort „Biozide“ auch durch eine
        genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt
        werden, für die geworben wird. Die Werbung für
        Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche
        Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt
        nicht verharmlosend wirken. Sie darf nicht die
        Angaben „Biozid-Produkt mit niedrigem Risiko-
        potential“, „ungiftig“, „unschädlich“ oder ähnli-
        che Hinweise enthalten.“
BGBl. 2002, Seite 2083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2083
12. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:

     „Der Anmeldepflichtige hat sich Erkenntnisse über

     die in Satz 1 genannten Tatsachen, Wirkungen und

     sonstigen Umstände zu verschaffen, soweit dies bei

     der Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt von ihm

     erwartet werden kann.“

13. § 16e wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „in den Ver-
            kehr bringt“ die Wörter „oder ein Biozid-Pro-
            dukt“ und vor dem Wort „zurückgehen“ die
            Wörter „oder seines Biozid-Produkts“ ein-
            gefügt.

        bb) In Satz 3 werden die Wörter „bei Zuberei-
            tungen, die am 1. August 1990 bereits in den
            Verkehr gebracht worden sind, bis spätes-
            tens zum 1. Juli 1991, im übrigen“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
        Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Zuberei-
        tungen freisetzen oder enthalten,“ durch ein
        Komma und die Wörter „von Erzeugnissen, die
        gefährliche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen
        oder enthalten, oder von Biozid-Produkten“
        ersetzt.

14. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:
                            „§ 16f
                  Mitteilungspflichten bei
          Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen

       (1) Der Antragsteller in einem Zulassungs- oder
     Registrierungsverfahren nach diesem Gesetz für
     Biozid-Produkte sowie der Inhaber einer derartigen
     Zulassung oder Registrierung haben der Zulas-
     sungsstelle

     1. Änderungen gegenüber den im Zusammenhang

        mit der Antragstellung mitgeteilten Angaben und
        vorgelegten Unterlagen,

     2. neue Erkenntnisse über Auswirkungen der Wirk-
        stoffe oder des Biozid-Produkts auf Mensch oder
        Umwelt und
     3. die von ihm selbst veranlasste Veröffentlichung
        von Angaben, die nach § 22 Abs. 2 als vertraulich

        zu kennzeichnen waren,

     unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung nach Satz 1
     Nr. 1 und 2 sind die Angaben, Unterlagen und Pro-

     ben beizufügen, aus denen sich die Änderungen

     oder neuen Erkenntnisse ergeben. § 16 Satz 2 findet

     entsprechende Anwendung.
       (2) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung
     (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. Sep-
     tember 2000 über die erste Phase des Programms
     gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG
     des Europäischen Parlaments und des Rates über
     Biozid-Produkte (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) der Kom-
     mission der Europäischen Gemeinschaften Anga-
     ben über einen Biozid-Wirkstoff übermittelt, hat
     diese Angaben gleichzeitig auch der Zulassungs-
     stelle und der zuständigen Landesbehörde zu über-

     mitteln. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

     desrates entsprechende Übermittlungspflichten

     auch im Hinblick auf Angaben zu begründen, die

     aufgrund sonstiger unmittelbar geltender Rechtsak-

     te nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG

     übermittelt werden.“

15. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) Nach dem Wort „auch“ werden die Wörter „für
        Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht
        gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne
        des § 3a sind“ sowie ein Komma eingefügt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Durch Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung
        mit Satz 1 können auch Vorschriften zur guten
        fachlichen Praxis bei der Verwendung von Biozid-
        Produkten erlassen werden.“

15a. § 19a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Nichtklinische
        experimentelle Prüfungen“ durch die Wörter
        „Nichtklinische gesundheits- und umweltrelevan-
        te Sicherheitsprüfungen“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „der
        Prüfeinrichtung, dass“ durch die Wörter „des
        Prüfleiters, inwieweit“ ersetzt.

15b. § 19b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfeinrichtung“
     die Wörter „oder sein Prüfstandort“ und nach den
     Wörtern „durchgeführte Prüfungen“ die Wörter „oder
     Phasen von Prüfungen“ eingesetzt.

15c. § 19c wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Prüf-
        einrichtungen“ die Wörter „und Prüfstandorte“

        eingefügt.

     b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Prüfeinrich-
        tungen“ die Wörter „und Prüfstandorte“ sowie
        nach dem Wort „Prüfungen“ die Wörter „oder
        Phasen von Prüfungen“ eingefügt.

15d. In § 19d wird Absatz 1 Nr. 2 wie folgt geändert:

     a) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Prüf-

        einrichtungen“ die Wörter „und Prüfstandorte“
        eingefügt.

     b) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Prü-

        fungen“ die Wörter „und Phasen von Prüfungen“

        eingefügt.

16. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
        „Die vom Antragsteller in einem Zulassungs- oder
        Registrierungsverfahren nach Abschnitt IIa vorzu-
        legenden Prüfnachweise und die mit ihnen einzu-
        reichenden sonstigen Unterlagen und Proben
        müssen die Beurteilung ermöglichen, ob die
        Zulassungs- oder Registrierungsvoraussetzun-
        gen erfüllt sind.“
BGBl. 2002, Seite 2084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2084
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüfnach-
        weise und sonstigen Unterlagen“ durch die Wör-
        ter „Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen und
        Proben“ ersetzt und nach dem Wort „Anmelde-
        stelle“ die Wörter „oder der Antragsteller auf Ver-
        langen der Zulassungsstelle“ eingefügt.

     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Prüfnach-

        weise und sonstigen Unterlagen“ durch die Wör-

        ter „Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen und

        Proben“ ersetzt und nach dem Wort „Mitteilungs-

        pflichtigen“ die Wörter „oder die Zulassungsstelle

        vom Antragsteller“ eingefügt.

     d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erkennt-
        nisse“ ein Komma und die Wörter „im Falle der
        Zulassung oder Registrierung von Biozid-
        Produkten auch aufgrund der Art des Biozid-
        Produkts oder seiner vorgesehenen Verwen-
        dung“ eingefügt.
     e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Wer verpflichtet ist, Anmelde-, Antrags-
        oder Mitteilungsunterlagen, Prüfnachweise oder
        Proben nach den §§ 6, 7, 9, 9a, 12d bis 12i und 16
        bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser

        Unterlagen, Prüfnachweise oder Proben bis zum

        Ablauf von fünf Jahren nach dem letztmaligen

        Inverkehrbringen oder Herstellen des Stoffes

        oder der Zubereitung aufzubewahren. Satz 1 gilt
        hinsichtlich der Aufbewahrung von Proben nicht,
        wenn eine Aufbewahrung über den genannten
        Zeitraum nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
        Aufwand möglich wäre.“
     f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anmelde- und

            Mitteilungsunterlagen nach den §§ 6, 7a und

            16 bis 16e“ durch die Angabe „Anmelde-,

            Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach
            den §§ 6, 7a, 12d bis 12i und 16 bis 16f“ und
            die Angabe „Prüfnachweise nach den §§ 6, 7,
            7a, 9, 9a und 16a bis 16c“ durch die Angabe
            „Prüfnachweise und Proben nach den §§ 6,
            7, 7a, 9, 9a, 12d bis 12i und 16a bis 16c“
            ersetzt.
        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

            „Soweit dies zur Umsetzung von Rechtsak-
            ten von Organen der Europäischen Gemein-
            schaften erforderlich ist, kann in der Verord-
            nung auch bestimmt werden, dass und unter
            welchen Voraussetzungen bei bestimmten
            Stoffen oder Stoffgruppen von der Vorlage
            bestimmter Anmeldeunterlagen oder Prüf-
            nachweise nach den §§ 6, 7, 9 und 9a abge-
            sehen werden kann.“

17. § 20a Abs. 2 bis 5 werden wie folgt neu gefasst:
       „(2) Vor der Durchführung von Wirbeltierversuchen
     zur Vorbereitung einer Anmeldung, eines Antrags
     nach Abschnitt IIa oder einer Mitteilung hat der-
     jenige, der die Vorlage des Prüfnachweises beab-
     sichtigt, unter Nachweis der Berechtigung seines
     Interesses bei der Anmeldestelle, im Falle der Vor-
     bereitung von Anträgen nach Abschnitt IIa bei der
     Zulassungsstelle anzufragen, ob die Wirbeltierver-

suche erforderlich sind. Einer Vorlage von Prüfnach-
weisen, die Wirbeltierversuche voraussetzen, bedarf
es nicht, soweit der Anmeldestelle oder der Zulas-
sungsstelle ausreichende Erkenntnisse vorliegen.
Stammen diese Erkenntnisse aus Prüfnachweisen
eines Dritten, deren Vorlage im Falle einer Anmel-
dung oder Mitteilung nicht mehr als zehn Jahre, im

Falle eines Antrags nach Abschnitt IIa nicht mehr

als die in § 12d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Fristen

zurückliegt, teilt die Anmeldestelle oder die Zulas-

sungsstelle diesem und dem Anfragenden unverzüg-

lich mit, welche Prüfnachweise des Dritten sie

zugunsten des Anfragenden zu verwerten beabsich-
tigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen.
Sind die Prüfnachweise von dem Dritten als Anmel-
deunterlagen nach § 6 vorgelegt worden und hat er
dabei einen entsprechenden Antrag gestellt, so
erfolgen Mitteilungen der Anmeldestelle nach Satz 3
innerhalb des ersten Jahres nach Vorlage der Anmel-
dung zunächst ohne Nennung des Namens und der
Anschrift der Beteiligten und ohne sonstige Anga-
ben, die Rückschlüsse auf die Identität des jeweils
anderen zulassen; die Angaben werden nach Ablauf
der Jahresfrist ergänzt.

  (3) Der Dritte kann innerhalb eines Monats nach

Zugang der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 der Ver-

wertung seines Prüfnachweises widersprechen. Im

Falle des Widerspruchs

1. verlängern sich im Falle der Anmeldung eines
   neuen Stoffes die Fristen nach § 8 Abs. 3 um den
   Zeitraum, den der Anfragende für die Beibringung
   eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde,
2. ist im Falle der Zulassung oder Registrierung eines
   Biozid-Produkts das Zulassungs- oder Registrie-

   rungsverfahren für den Zeitraum auszusetzen,

   den der Anfragende für die Beibringung eines

   eigenen Prüfnachweises benötigen würde.

Der Zeitraum der Verlängerung oder Aussetzung ist
auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung des
Anfragenden und des Dritten festzustellen.
  (4) Werden Prüfnachweise im Falle des Absatzes 2
Satz 3 und 4 vor Ablauf der dort genannten Fristen
nach ihrer Vorlage durch den Dritten von der Anmel-
destelle oder der Zulassungsstelle verwertet, hat der
Dritte gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Ver-
wertung erfolgte, Anspruch auf eine Vergütung in
Höhe von 50 vom Hundert der von diesem durch die
Verwertung ersparten Aufwendungen und dieser
gegen den Dritten Anspruch auf Überlassung einer
Ausfertigung der verwerteten Prüfnachweise. Im
Falle der Anmeldung nach § 4 oder der Zulassung
oder Registrierung eines Biozid-Produkts kann der
Dritte demjenigen, zu dessen Gunsten die Ver-
wertung des Prüfnachweises erfolgte, das Inver-
kehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts
untersagen, solange dieser nicht die Vergütung
gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicher-
heit geleistet hat.
  (5) Sind von mehreren Vorlagepflichtigen gleich-
zeitig inhaltlich gleiche Prüfnachweise vorzulegen,
so teilt die Anmeldestelle, im Falle von Vorlagepflich-
ten zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen die
Zulassungsstelle den Vorlagepflichtigen, die ihr
bekannt sind, mit, welcher Prüfnachweis von ihnen
BGBl. 2002, Seite 2085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2085
     gemeinsam vorzulegen ist, sowie jeweils Name und
     Anschrift der anderen Beteiligten. Die Anmeldestelle
     oder die Zulassungsstelle gibt den Beteiligten Gele-
     genheit, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmen-
     den Frist zu einigen, wer die Prüfnachweise vorlegt.
     Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
     die Anmeldestelle oder die Zulassungsstelle und
     unterrichtet hiervon unverzüglich alle Beteiligten.
     Diese sind, sofern sie ihre Anmeldung oder ihren
     Zulassungs- oder Registrierungsantrag nicht
     zurücknehmen oder sonst die Voraussetzungen ihrer
     Anmelde- oder Mitteilungspflicht entfallen, verpflich-
     tet, sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten
     Vorlagepflichtigen entsprechenden Bruchteil an den
     Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu
     beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner.“

18. § 21 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „hier-
        für“ die Wörter „im Falle von EG-Verordnungen,
        die auf der Grundlage der Richtlinie 98/8/EG
        erlassen worden sind, die Zulassungsstelle und in
        den übrigen Fällen“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anmeldestelle“
        durch die Wörter „der dort bezeichneten“ ersetzt.
     c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Pro-
            ben“ die Wörter „von Stoffen, Zubereitungen
            und Erzeugnissen“ eingefügt.
        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Anmeldung
            und Mitteilung“ durch die Angabe „Anmel-
            dungen, Anträge und Mitteilungen nach die-
            sem Gesetz, den auf dieses Gesetz gestütz-
            ten Rechtsverordnungen und den in Absatz 2
            Satz 1 genannten EG-Verordnungen“ ersetzt.
     d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Anmeldestelle“ ein Komma und die Wörter „die
        Zulassungsstelle“ und nach der Angabe „§ 12
        Abs. 2“ die Angabe „und § 12j Abs. 2 und 3“
        eingefügt.

19. § 22 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden nach dem Wort

        „Anmeldestelle“ die Wörter „und der Zulassungs-

        stelle“ eingefügt.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
        gefügt:
         „(1a) Die Zulassungsstelle hat neben den ihr
        sonst durch dieses Gesetz zugewiesenen Auf-
        gaben
        1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den
           §§ 12d, 12f bis 12i und 16f an die zuständigen
           Landesbehörden weiterzuleiten und sie über
           das Ergebnis der Bewertung der Unterlagen,
           den Inhalt ihrer Zulassungs-, Registrierungs-,
           Anerkennungs- und Genehmigungsbescheide
           sowie über Entscheidungen nach den §§ 12e
           und 12i zu unterrichten,
        2. die für den Vollzug des § 23 zuständigen Lan-
           desbehörden über alle Erkenntnisse zu unter-
           richten, die für die Wahrnehmung dieser Auf-
           gaben erforderlich sind, und sie auf Verlangen
           zu beraten,

   3. dem Hersteller oder Einführer über den in
      § 20a Abs. 2 geregelten Fall hinaus auf Anfra-
      ge mitzuteilen, ob ein bestimmtes Biozid-Pro-
      dukt bereits von ihr zugelassen oder registriert
      worden oder für es ein Zulassungs- oder Re-
      gistrierungsantrag gestellt worden ist oder ob
      ein bestimmter Biozid-Wirkstoff bereits in
      Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG
      aufgeführt ist oder für ihn bereits Unterlagen
      nach § 12h eingereicht wurden,
   4. die zuständigen Behörden der anderen Mit-
      gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
      und Vertragsstaaten des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die
      Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
      ten in Erfüllung der in der Richtlinie 98/8/EG
      und den auf sie gestützten Rechtsakten von
      Organen der Europäischen Gemeinschaften
      hierzu enthaltenen Informationspflichten über
      Kenntnisse und Unterlagen, die sie bei der
      Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, und
      die von ihr getroffenen Maßnahmen und
      Entscheidungen zu unterrichten,
   5. Informationen über physikalische, biologi-
      sche, chemische und sonstige Maßnahmen
      als Alternative oder zur Minimierung des
      Einsatzes von Biozid-Produkten der Öffent-
      lichkeit zur Verfügung zu stellen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-
       teilungspflichtigen“ die Wörter „oder des
       Antragstellers eines Verfahrens nach dem
       Abschnitt IIa“ eingefügt.
   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anmeldun-
       gen“ ein Komma und die Wörter „Mitteilungen
       oder Anträgen“ und nach dem Wort „An-
       meldung“ ein Komma und die Wörter „die
       Mitteilung oder den Antrag“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäfts-
   geheimnis im Sinne des Absatzes 2 fallen
   1. die Handelsbezeichnung des Stoffes oder

      Biozid-Produkts, bei Biozid-Produkten auch

      die Bezeichnungen und der Anteil des Biozid-

      Wirkstoffes oder der Biozid-Wirkstoffe sowie
      die Bezeichnung sonstiger zur Einstufung
      beitragender gefährlicher Inhaltsstoffe,
   2. der Name und die Anschrift des Herstellers
      und des Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen
      oder Antragstellers, bei Biozid-Produkten
      auch der Name und die Anschrift des Her-
      stellers des Biozid-Wirkstoffes,
   3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften,

   4. Verfahren zur Unschädlichmachung,
   5. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen
      beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen
      bei Unfällen,
   6. die Auswertung der toxikologischen und
      ökotoxikologischen Versuche, bei Biozid-
      Produkten auch die Zusammenfassung der
      Angaben zur Wirksamkeit und zur möglichen
      Resistenzbildung,
BGBl. 2002, Seite 2086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2086
        7. bei Stoffen der Reinheitsgrad des Stoffes und
           die Identität gefährlicher Zusatzstoffe und Ver-
           unreinigungen, soweit dies für die Einstufung
           und Kennzeichnung des Stoffes erforderlich ist,
        8. der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sowie
        9. für Stoffe, die in der Rechtsverordnung nach
           § 14 eingestuft sind, sowie für Biozid-Produk-
           te und die in ihnen enthaltenen Biozid-Wirk-
           stoffe Analysenmethoden zur Feststellung der
           Exposition des Menschen und des Vorkom-
           mens in der Umwelt, bei Biozid-Produkten
           Analysenmethoden auch zur Feststellung von
           Art und Menge der in ihnen enthaltenen
           Wirkstoffe und toxikologisch oder ökotoxiko-
           logisch relevanten Verunreinigungen.“
     e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „bei“ die
        Wörter „zugelassenen oder registrierten Biozid-
        Produkten von der Zulassungsstelle und bei“ und
        nach dem Wort „der Stoff“ ein Komma und die
        Wörter „das Biozid-Produkt oder das Pflanzen-
        schutzmittel“ eingefügt.
     f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
          „(5) Die Zulassungsstelle veröffentlicht eine
        beschreibende Liste der zugelassenen und regis-
        trierten Biozid-Produkte (Biozid-Produkte-Ver-
        zeichnis) mit Angaben über die für die Verwen-
        dung der Biozid-Produkte wichtigen Merkmale
        und Eigenschaften einschließlich gegebenenfalls

        festgelegter Rückstandshöchstwerte und den

        Inhalt der Zulassung oder Registrierung und

        einschließlich des Zeitpunktes, bis zu dem die

        Zulassung oder Registrierung gültig ist. Erkennt-

        nisse aus der Praxis der Verwendung von Biozid-

        Produkten sollen verwertet werden. Das Biozid-
        Produkte-Verzeichnis ist allgemein verständlich
        und benutzerfreundlich zu gestalten.“

20. In § 24 Abs. 2 werden nach dem Wort „Stoffe“ ein
    Komma und die Wörter „Zubereitungen und Erzeug-
    nisse“ eingefügt.

20a. In § 25a Abs. 3 werden nach dem Wort „Proben“ die
     Wörter „von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnis-
     sen“ eingefügt.

21. § 26 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Nummer 4 werden folgende neue Num-
            mern 4a bis 4c eingefügt:
            „4a. entgegen § 12a Satz 1, § 12h Abs. 1
                 Satz 1 oder § 12i Abs. 4 Satz 1, auch in
                 Verbindung mit Satz 2, ein Biozid-Pro-
                 dukt oder einen Biozid-Wirkstoff in den
                 Verkehr bringt,

             4b. einer vollziehbaren Anordnung nach
                 § 12i Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
             4c. ohne Genehmigung nach § 12i Abs. 3
                 Satz 1 einen Versuch durchführt,“.

        bb) Nummer 5 wird folgt geändert:
            aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
                 „auch in Verbindung mit Abs. 2, einen
                 gefährlichen Stoff oder eine gefährliche

                   Zubereitung“ durch die Wörter „auch in
                   Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder
                   Abs. 3, einen Stoff, eine Zubereitung,
                   einen Biozid-Wirkstoff, ein Biozid-Pro-
                   dukt oder ein Erzeugnis“ ersetzt.
              bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ent-
                   gegen § 15 einen gefährlichen Stoff,
                   eine gefährliche Zubereitung oder ein
                   gefährliches Erzeugnis“ durch die Wör-
                   ter „entgegen § 15 Abs. 1, auch in Ver-
                   bindung mit Abs. 2, einen Stoff, eine
                   Zubereitung, ein Erzeugnis, einen Bio-
                   zid-Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt“
                   ersetzt.
        cc) In Nummer 5a werden nach der Angabe
            „§ 15a“ die Angabe „Abs. 1 oder 2 Satz 1“
            und nach dem Wort „Stoff“ die Wörter „oder
            ein Biozid-Produkt“ eingefügt.
        dd) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 16a
            Abs. 1 oder 2“ das Wort „oder“ durch ein
            Komma ersetzt und werden vor den Wörtern
            „eine Mitteilung“ die Wörter „oder § 16f
            Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.
        ee) In Nummer 6a werden nach der Angabe
            „§ 16c Abs. 1“ die Angabe „oder § 16f Abs. 2
            Satz 1“ und nach dem Wort „Liste“ die Wör-
            ter „oder eine Angabe“ eingefügt.

        ff)   In Nummer 6b werden die Angabe „§ 16c

              Abs. 2 oder § 16d“ durch die Angabe „§ 16c

              Abs. 2, § 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2“ ersetzt

              und nach dem Wort „Zubereitungen“ die

              Wörter „oder über Übermittlungspflichten bei

              Biozid-Wirkstoffen“ eingefügt.

        gg) In Nummer 7 werden die Wörter „auch in Ver-
            bindung mit Abs. 3“ durch die Wörter „jeweils
            auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1“ und die
            Wörter „Zubereitungen oder Erzeugnisse“
            durch die Wörter „Zubereitungen, Erzeugnis-
            se, Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte“
            ersetzt.
        hh) In Nummer 8a wird das Wort „Tierversuche“
            durch das Wort „Wirbeltierversuche“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird vor der Angabe „5,“ die An-
        gabe „4a bis 4c,“ eingefügt.

     c) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
        „die Anmeldestelle“ durch die Wörter „die Zulas-
        sungsstelle und die Anmeldestelle jeweils für
        ihren Geschäftsbereich gemäß § 21 Abs. 2
        Satz 2“ ersetzt.

22. § 27 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Angabe „Absatz 2, 3, 4“
        durch die Angabe „Absatz 2, 3 Satz 1, Abs. 4“ und
        die Wörter „Zubereitungen oder Erzeugnisse durch
        die Wörter „Zubereitungen, Erzeugnisse, Biozid-
        Wirkstoffe oder Biozid-Produkte“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird vor der Angabe „5,“ die Angabe
        „4a bis 4c,“ eingefügt.

23. In § 27b wird vor der Angabe „5,“ die Angabe „4a
    bis 4c,“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 2087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2087
24. Dem § 28 werden die folgenden Absätze angefügt:

      „(8) Der Abschnitt IIa findet auf Biozid-Produkte, die

    ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor
    dem 14. Mai 2000 zu anderen als zu Zwecken der
    wissenschaftlichen oder der verfahrensorientierten
    Forschung und Entwicklung in Verkehr waren und
    noch nicht in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG
    aufgeführt sind, keine Anwendung bis zu dem
    Zeitpunkt, in dem über die Aufnahme des Wirk-
    stoffs oder der Wirkstoffe in Anhang I oder IA der
    Richtlinie 98/8/EG entschieden wird, längstens
    jedoch bis zum 13. Mai 2010; unmittelbar geltende
    Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen

    Gemeinschaften aufgrund des Artikels 16 Abs. 2 der

    Richtlinie 98/8/EG bleiben unberührt. Bis zu dem in

    Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die §§ 30 und 31

    des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-

    zes auf Biozid-Produkte im Sinne von Satz 1 zur

    Bekämpfung von Mikroorganismen bei Bedarfsge-

    genständen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des

    Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
    und Biozid-Produkte im Sinne von Satz 1 zur Insek-
    tenvertilgung in Räumen, die zum Aufenthalt von
    Menschen bestimmt sind, ausgenommen Mittel, die

    ausschließlich als Pflanzenschutzmittel im Sinne des

    Pflanzenschutzgesetzes in den Verkehr gebracht
    werden, sowie § 9 in Verbindung mit Anlage 7 (zu § 9)
    Nr. 2 und 3 der Bedarfsgegenständeverordnung in
    der bis zum 27. Juni 2002 geltenden Fassung für die
    dort jeweils in Spalte 2 genannten Biozid-Produkte
    entsprechend anzuwenden.
       (9) Werbematerial zu Biozid-Produkten, das am
    27. Juni 2002 bereits vorhanden war und nicht den
    Vorschriften des § 15a Abs. 2 entspricht, darf bis
    zum 1. September 2002 aufgebraucht werden. Mit-

    teilungen nach § 16e zu am 27. Juni 2002 bereits im

    Verkehr befindlichen Biozid-Produkten, zu denen bis

    dahin noch keine entsprechende Mitteilung gemacht
    worden ist, haben bei Biozid-Produkten, die bereits
    vor dem 14. Mai 2000 im Verkehr waren, bis zum
    13. Mai 2003, im Übrigen unverzüglich zu erfolgen.

      (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-

    tes die Ausnahme- und Übergangsvorschriften zu

    den Vorschriften des Abschnitts IIa zu erlassen, die

    1. aufgrund des Abkommens über den Europäi-

       schen Wirtschaftsraum zur Einbeziehung der Ver-

       tragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der
       Europäischen Gemeinschaft sind, oder

    2. aufgrund bindender Beschlüsse der Europäi-
       schen Gemeinschaften zur Einbeziehung neuer
       Mitgliedstaaten
    in das gemeinschaftliche System der Zulassung und
    Registrierung von Biozid-Produkten nach der Richt-
    linie 98/8/EG erforderlich sind.
      (11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
   Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-
   nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu

   dem in § 1 genannten Zweck erforderlich ist, bis zum
   13. Mai 2010 vorzuschreiben, dass bestimmte Biozid-
   Produkte im Sinne von Absatz 8 Satz 1 erst in den Ver-
   kehr gebracht und verwendet werden dürfen, nach-
   dem sie von der Zulassungsstelle zugelassen worden
   sind. In der Rechtsverordnung kann von Anforderun-

    gen der Vorschriften des Abschnitts IIa abgewichen
    werden. Statt einer Zulassung kann auch ein Melde-

    verfahren vorgesehen werden.“

                         Artikel 2

          Änderung des Arzneimittelgesetzes
  § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die, auch im

    Zusammenwirken mit anderen Stoffen oder Zuberei-

    tungen aus Stoffen, dazu bestimmt sind, ohne am

    oder im tierischen Körper angewendet zu werden, die

    Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des

    tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der

    Erkennung von Krankheitserregern bei Tieren zu

    dienen.“

                         Artikel 3

                  Änderung des

  Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

  Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 42
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 8 werden die Wörter „sowie Mittel

          zur Bekämpfung von Mikroorganismen bei sol-

          chen Bedarfsgegenständen“ gestrichen.

      bb) In Nummer 9 werden die Wörter „oder zur
          Insektenvertilgung“ sowie nach dem Wort
          „sind“ das Komma und die Wörter „ausge-
          nommen Mittel, die ausschließlich als Pflanzen-

          schutzmittel im Sinne des Pflanzenschutz-

          gesetzes in den Verkehr gebracht werden“

          gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Zubehör für

      Medizinprodukte“ die Wörter „oder nach § 3b des

      Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte“ eingefügt.

2. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Nummer 10 gestrichen.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „6 oder 10“ durch die
       Angabe „oder 6“ ersetzt.
3. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e wird die Angabe „oder
   10“ gestrichen.

                        Artikel 3a

    Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

   In Anlage 7 (zu § 9) der Bedarfsgegenständeverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1886) geändert wor-
den ist, werden die Nummern 2 und 3 gestrichen.
BGBl. 2002, Seite 2088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2088
                         Artikel 4
        Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
  Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom
25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Abs. 3 werden nach den Wörtern „Biologische
   Bundesanstalt“ die Wörter „für Land- und Forstwirt-
   schaft (Biologische Bundesanstalt)“ eingefügt.

2. § 15 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. bei Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe ent-
           halten, die auch in Biozid-Produkten im Sinne
           des § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes
           verwandt werden, im Benehmen mit der Zulas-
           sungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikalien-
           gesetzes.“

3. § 15b Abs. 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. bei Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe ent-
           halten, die auch in Biozid-Produkten im Sinne
           des § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes
           verwandt werden, im Benehmen mit der Zulas-
           sungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikalien-
           gesetzes.“

4. § 15c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. bei Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe ent-
          halten, die auch in Biozid-Produkten im Sinne
          des § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes
          verwandt werden, im Benehmen mit der Zulas-
          sungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikalien-
          gesetzes.“

                        Artikel 4a

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 3a beruhenden Teile der Bedarfsgegen-
ständeverordnung können aufgrund der Ermächtigung
des § 32 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                        Artikel 5
             Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemikalienge-
setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2002, Seite 2089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2089

               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
             gewahrt.
               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
             im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


               Berlin, den 20. Juni 2002

                           Der Bundespräsident
                              Johannes Rau

                             Der Bundeskanzler
                             Gerhard Schröder

                       Der Bundesminister
          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                          Jürgen Trittin

                      Die Bundesministerin
      für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
                         Renate Künast

                           Der Bundesminister
                      für Arbeit und Sozialordnung
                             Walter Riester

                 Die Bundesministerin für Gesundheit
                           Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2076. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 629012e818627bfa….