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BeamtdiszZustVO MLV

§ 3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Umsetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/3#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 und Beamtinnen und Beamte, die eine der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 a, 3 a, b, c und 4 a aufgeführten Funktionsstellen bekleiden, wird die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und zu einer Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, vom Ministerium abgegeben. Für die Beamtinnen und Beamten beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt gilt Satz 1 ab Besoldungsgruppe A 9 Eingangsamt. Die Versetzung oder Abordnung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes nimmt das Ministerium vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/3#abs-2 (2) Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/3#abs-3 (3) Umsetzungen von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesbetriebs Wald und Holz, des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung, des Nordrhein-Westfälischen Landgestüts und der Bezirksregierungen bedürfen nicht des Einverständnisses des Ministeriums.

§ 2 § 4