Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MLV
BeamtdiszZustVO MLV§ 2 Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand,Hinausschieben der Altersgrenze, Personalauswahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/2#abs-1 (1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf das Hinausschieben der Altersgrenze der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 wird vom Ministerium wahrgenommen. Für die Beamtinnen und Beamten beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt gilt Satz 1 ab Besoldungsgruppe A 9 Eingangsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/2#abs-2 (2) Dem Ministerium vorbehalten ist die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung
1. beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt als Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2,
2. beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung
a) als Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
b) als Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,
3. beim Landesbetrieb Wald und Holz
a) als Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,
b) als Leitung der Geschäftsstelle Forst/Direkte Förderung,
c) als Leitung der Forstämter,
4. bei den Bezirksregierungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums
a) als Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten,
b) als Dezernentinnen und Dezernenten.