Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MLV
BeamtdiszZustVO MLV§ 1 Grundsätzliche Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/1#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde, der Einrichtung oder des Landesbetriebs, bei der oder dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/1#abs-2 (2) Dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 genannten Dienstvorgesetzten ist die Leitung der unmittelbar übergeordneten Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/1#abs-3 (3) Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im Folgenden Ministerium, kann einzelne delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder einzelne bei ihm verbliebene Zuständigkeiten, die sich aus den §§ 2, 3, 4 und 5 Absatz 3 ergeben, den nachgeordneten Behörden, Einrichtungen oder Landesbetrieben zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.