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§ 1 BeamtdiszZustVO MLV (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätzliche Zuständigkeit

Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MLV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde, der Einrichtung oder des Landesbetriebs, bei der oder dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 genannten Dienstvorgesetzten ist die Leitung der unmittelbar übergeordneten Stelle.

(3) Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im Folgenden Ministerium, kann einzelne delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder einzelne bei ihm verbliebene Zuständigkeiten, die sich aus den §§ 2, 3, 4 und 5 Absatz 3 ergeben, den nachgeordneten Behörden, Einrichtungen oder Landesbetrieben zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.