Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamtenzuständigkeitsverordnung MUNV

BeamtZustVO MUNV

§ 6 Aussagegenehmigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde, Einrichtung oder dem Landesbetrieb ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde, Einrichtung oder dem Landesbetrieb getroffen werden, bei der oder dem sich der Vorgang ereignet hat.

§ 5 § 7