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BeamtZustVO MUNV

§ 5 Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/5#abs-1 (1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen, soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/5#abs-2 (2) Die Vertretung des Landes bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und den Landesbetrieb in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 gilt in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, und Verfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/5#abs-3 (3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.

§ 4 § 6