Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamtenzuständigkeitsverordnung MUNV
BeamtZustVO MUNV§ 7 Disziplinarbefugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/7#abs-1 (1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, findet § 1 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/7#abs-2 (2) Die Disziplinarbefugnis für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/7#abs-3 (3) Soweit sich die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird sie auf die nach Absatz 1 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen übertragen.