Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamtenzuständigkeitsverordnung LRH
BeamtZustVO LRH§ 2 Zuständigkeiten der Leitungeines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes
Stand: 26.08.2026
Der Leitung eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes werden folgende Befugnisse übertragen:
1. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist,
2. Entscheidungen nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,
3. Entscheidungen über Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, § 71 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung sowie Entscheidungen über Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) nach § 72 des Landesbeamtengesetzes, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt,
4. Führung der Personalnebenakten nach § 83 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,
5. Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen und
6. Änderungsdienst zum Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit die Zuständigkeit für die Personalmaßnahme bei der Leitung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts liegt.