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BeamtZustVO LRH

§ 1 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20LRH/1#abs-1 (1) Die dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20LRH/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in § 2 etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20LRH/1#abs-3 (3) Im Einzelfall kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs verbliebene Zuständigkeiten den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

§ 2