Gesetze / Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung

BeamtVZustAnO 2016

§ 11 Weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 1 bis 10 stehen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/11#abs-1 (1) Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe des Grundsatzreferats Organisation der Generalzolldirektion, soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/11#abs-2 (2) Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Beamtinnen und Beamten erfolgt – auch wenn die dienstunfallverletzte Person zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde – bis zur endgültigen Entscheidung über das grundsätzliche Bestehen des Anspruchs durch die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 10 § 12