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§ 11 BeamtVZustAnO 2016 — Weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 1 bis 10 stehen

Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.06.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe des Grundsatzreferats Organisation der Generalzolldirektion, soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist.

(2) Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Beamtinnen und Beamten erfolgt – auch wenn die dienstunfallverletzte Person zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde – bis zur endgültigen Entscheidung über das grundsätzliche Bestehen des Anspruchs durch die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.