Gesetze / Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung

BeamtVZustAnO 2016

§ 10 Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/10#abs-1 (1) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, ist das Service-Center Dresden bundesweit zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/10#abs-2 (2) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig.

§ 9 § 11