Gesetze / Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
BeamtVG§43Abs3V§ 4 Helm- und Schwimmtaucher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG%C2%A743Abs3V/4#abs-1 (1) Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG%C2%A743Abs3V/4#abs-2 (2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung,
1.
des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters,
2.
des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmaske.