Gesetze / Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

BeamtVG§43Abs3V

§ 4 Helm- und Schwimmtaucher

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG%C2%A743Abs3V/4#abs-1 (1) Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG%C2%A743Abs3V/4#abs-2 (2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung,

1.
des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters,
2.
des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmaske.
§ 3 § 5