Gesetze / Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
BeamtVG§43Abs3V§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG%C2%A743Abs3V/3#abs-1 (1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG%C2%A743Abs3V/3#abs-2 (2) Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG%C2%A743Abs3V/3#abs-3 (3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) liegt vor