Gesetze / Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
BeamtVG§43Abs3V§ 5 Beamte im Bergrettungsdienst
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG%C2%A743Abs3V/5#abs-1 (1) Beamte, die
sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Beamte im Bergrettungsdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG%C2%A743Abs3V/5#abs-2 (2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Beamten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.