Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

BbgÖbVIG

§ 4 Zulassung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/4#abs-1 (1) Die Zulassung wird durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde erteilt. Sie wird mit dem in der Urkunde angegebenen Datum der Aushändigung wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späteres Datum bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/4#abs-2 (2) Wer nach § 2 zugelassen werden soll, ist von der Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Pflichterfüllung zu vereidigen. Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über den Diensteid gelten entsprechend.

§ 3 § 5