Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

BbgWoFG

§ 11 Förderzusage

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/11#abs-1 (1) Fördermittel werden auf Antrag durch eine Förderzusage von der Bewilligungsstelle gewährt. Die Förderzusage erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verwaltungsakt und bedarf der Schriftform.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/11#abs-2 (2) Die Förderzusage muss folgende Bestimmungen enthalten:

Fördergegenstand,

Höhe der Förderung,

Art des Fördermittels sowie dessen Verzinsung und Tilgung im Darlehensfall,

maßgebliche Einkommensgrenzen,

Bindungen nach § 3 Absatz 9 bis 12, §§ 13, 15 und 16 und

Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels.

Weitere, für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen können in die Förderzusage aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/11#abs-3 (3) Die Förderzusage wirkt auch für und gegen eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/11#abs-4 (4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Einzelnorm

§ 10 § 12