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# § 11 BbgWoFG (Brandenburg) — Förderzusage

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fördermittel werden auf Antrag durch eine Förderzusage von der Bewilligungsstelle gewährt. Die Förderzusage erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verwaltungsakt und bedarf der Schriftform.

(2) Die Förderzusage muss folgende Bestimmungen enthalten:

Fördergegenstand,

Höhe der Förderung,

Art des Fördermittels sowie dessen Verzinsung und Tilgung im Darlehensfall,

maßgebliche Einkommensgrenzen,

Bindungen nach § 3 Absatz 9 bis 12, §§ 13, 15 und 16 und

Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels.

Weitere, für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen können in die Förderzusage aufgenommen werden.

(3) Die Förderzusage wirkt auch für und gegen eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger.

(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 11 BbgWoFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/11

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