Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wärmeplanungsgebührenordnung

BbgWPGebO

§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWPGebO/1#abs-1 (1) Für öffentliche Leistungen im Bereich der kommunalen Wärmeplanung werden Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Auslagen werden nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWPGebO/1#abs-2 (2) Für Leistungen im Bereich der kommunalen Wärmeplanung, soweit dies nach dem Wärmeplanungsgesetz bestimmt und für die keine Tarifstelle nach dem Gebührenverzeichnis vorhanden ist, bemisst sich die Gebühr als Zeitgebühr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWPGebO/1#abs-3 (3) Für die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes benannten Stellen gilt diese Gebührenordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWPGebO/1#abs-4 (4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 2